Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 113Artikel eins, Paragraph 113
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 113. Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und WahlbehördenParagraph 113, Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 111 Abs. 2 und 112 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:Soweit sich aus den Vorschriften der Paragraphen 111, Absatz 2 und 112 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 93/1979)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1979,) Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009338
Alte Dokumentnummer
N11979133230